Allgemeine Geschäftsbedingungen

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§ 1 – Allgemeines

Maßgebend für unsere Lieferungen und Leistungen sind unsere folgenden Lieferbedingungen. Mit Übersendung dieser Lieferbedingungen werden abweichende Lieferbedingungen des Bestellers ausdrücklich zurückgewiesen.

Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Privatpersonen und Unternehmer die als Privatpersonen und Unternehmer im Rahmen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) gelten.

§ 2 – Angebote

Unsere Angebote sind grundsätzlich freibleibend. Sofern wir uns durch ausdrückliche Erklärung an das Angebot binden, gilt die Bindung nicht über einen Zeitraum von drei Monaten hinaus.

§ 3 – Umfang der Lieferung und Leistung

Alle Leistungsangaben und Abbildung etc. sind unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Abweichungen von den als verbindlich bezeichneten Angaben bleiben vorbehalten, wenn der Besteller kein Unternehmer ist und die Abweichung unter Berücksichtigung seiner Interessen für ihn zumutbar ist. Dies ist der Fall, wenn für die Änderung ein triftiger Grund vorliegt. Wenn der Besteller ein Unternehmer ist, bleiben Abweichungen auch dann vorbehalten, wenn sie handelsüblich sind.

An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor. Diese Unterlagen dürfen dritten Personen nicht zugänglich gemacht werden. Nebenabreden bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.

§ 4 – Preise

Die Preise gelten in EURO ab Werk ausschließlich Verpackung, Fracht und Montage.

Gegenüber einem Verbraucher gelten die Preise vom Tage des Vertragsabschlusses an drei Monate. Bei Vereinbarung einer Lieferfrist von mehr als drei Monaten mit dem Verbraucher ist der Verkäufer berechtigt, zwischenzeitlich für die Beschaffung, Herstellung, Lieferung und Montage eingetretene Kostensteigerungen einschließlich der durch Gesetzesänderung bedingten – z.B. Erhöhung der Umsatzsteuer – durch Preiserhöhungen in entsprechendem Umfang an den Kunden weiterzugeben. Gegenüber einem Unternehmer ist eine Preisanpassung im vorbeschriebenen Sinne jederzeit möglich.

§ 5 – Zahlungen

Zahlungen sind an uns zu leisten. Der Kunde hat  50% des Nettoauftragswertes bei Auftragserteilung zu leisten und im Übrigen nach Anlieferung, sofern nicht anders lautend schriftlich vereinbart. Bei Erstauftrag / Neukunden fallen die Brutto-Materialkosten bei Auftragserteilung an. Eine Bestellung des Materials wird erst getätigt nach Zahlungseingang, für entstehende Verzögerungen durch nicht geleisteter Vorkasse nehmen wir uns keinerlei Ansprüche an.

Leistet der Kunde bei Fälligkeit der Zahlung nicht, so kommt er in Verzug. In diesem Fall sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn wir erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung bestimmt haben.

Die Aufrechnung mit Gegenforderungen oder Gegenansprüche ist ausgeschlossen, es sei denn, diese sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

Kommt der Besteller mit seiner Zahlungspflicht ganz oder teilweise in Verzug, so hat er – unbeschadet aller unserer anderen Rechte – ab Verzugsbeginn Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen. Wenn der Besteller ein Unternehmer ist, so hat er Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen.

Werden nach Vertragsabschluß Umstände bekannt, aus denen sich die Kreditunwürdigkeit des Bestellers ergibt, können wir vom Vertrag zurücktreten.

§ 6 – Versand

Auf ausdrückliche Anordnung des Bestellers übernehmen wir die Versicherung für den Versand. Für den Versand erheben wir je nach Auftrag entsprechende Kosten.

Werden die Vorgaben in irgendeiner Form nicht eingehalten können wir die entstandenen Kosten zur Versendung der Sache entsprechend in Rechnung stellen, der Kunde kann diesbezüglich vorab informiert werden und einen Kostenvoranschlag verlangen. Kostenvoranschläge zur Versendung sind freibleibend und können nach schriftlicher Information an den Kunden geändert werden.

Anders lautende Vereinbarungen müssen schriftlich festgehalten werden.

§ 7 – Lieferzeit

Die Einhaltung der Lieferzeit setzt die Einhaltung der Vertragspflichten des Bestellers voraus, so dass die Lieferfrist nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, der erforderlichen Genehmigungen, Freigaben, der rechtzeitigen Klarstellung und Genehmigung der Pläne sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung beginnt.

Dauerhafte Betriebsstörungen durch höhere Gewalt, Streik oder Rohstofferschöpfung, berechtigen den Verkäufer zum Rücktritt vom noch nicht erfüllten Vertrag. Die Rechte des Bestellers richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden wir in wichtigen Fällen dem Besteller unverzüglich mitteilen. Wenn der Besteller ein Unternehmer ist und wir die verkaufte Sache von einem Vorlieferanten beziehen, sind wir und der Besteller zum Rücktritt von diesem Vertrag berechtigt, wenn wir drei Monate nach dem Zeitpunkt, zu dem wir vertraglich zur Lieferung verpflichtet sind, die Ware aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, von unserem Vorlieferanten nicht in vertragsgerechter Qualität erhalten haben, obwohl wir ein ausreichendes Deckungsgeschäft abgeschlossen und alle zumutbaren Anstrengungen unternommen haben, um die Vorbelieferung sicherzustellen. Die Rechte des Käufers richten sich im Übrigen nach den gesetzlichen Vorschriften.

Wird die Leistung auf Wunsch des Bestellers verzögert, können wir Lagergeld in Höhe der entstandenen Kosten geltend machen, wenn wir die Leistung eine angemessene Zeit vorher angekündigt haben. Wir sind jedoch berechtigt, anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit einer Frist von vier Wochen nach Mitteilung des Wegfalls des Leistungshindernisses auf seiner Seite zu beliefern.

Teillieferungen sind zulässig, wenn sie Einheiten darstellen. Wir sind berechtigt, darüber Zwischenrechnungen zu erstellen, die sofort nach Rechnungserhalt zu begleichen sind. Davon unberührt bleibt das Recht des Bestellers, vom ganzen Vertrag zurückzutreten, wenn er an der Teillieferung kein Interesse hat. Dies gilt nicht, wenn die Pflichtverletzung unsererseits unerheblich ist oder wenn der Besteller für den Umstand, der zum Rücktritt wegen Teillieferung berechtigen würde, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder wenn der von uns nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt, zu welcher der Besteller im Verzug der Annahme ist.

§ 8 – Aufstellung und Montage

Anfallende Montagekosten werden von uns gegen Nachweis berechnet. Darüber hinaus gilt folgende Regelung:

Der Besteller vergütet uns die bei Auftragserteilung vereinbarten Berechnungssätze für Arbeitszeit und Zuschläge für Mehrkosten, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit, für Arbeiten unter erschwerten Umständen sowie für Planung und Überwachung. Vorbereitungs-, Reise-, Laufzeiten und Rückmeldungen geltend für die Arbeitszeit sowie für Ruhe- und Feiertage und werden gesondert vergütet.

Für jede Art von Aufstellung und Montage gelten zusätzlich folgende Bestimmungen:

Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen o.ä. Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. Vor Beginn der Montage müssen alle Maurer-, Zimmerer-, Elektro- und sonstige Vorarbeiten so weit fortgeschritten sein, dass die Montage sofort nach Ankunft der Aufsteller und des Montagepersonals begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Die Maurer-, Zimmerer-, Elektro- und sonstigen Vorarbeiten gehören nicht zu unserem Leistungsumfang.

§ 9 – Eigentumsvorbehalt

Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bleiben alle gelieferten Waren unser Eigentum.

Wenn der Besteller ein Unternehmer ist, bleiben alle gelieferten Waren bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegen den Besteller zustehenden Ansprüche unser Eigentum, auch wenn die einzelne Ware bezahlt worden ist. Gegenüber einem Unternehmer bleibt unser Eigentumsvorbehalt auch dann bestehen, wenn unsere einzelnen Forderungen in einer laufenden Rechnung (Kontokorrent) aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.

Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware ist nicht zulässig. Wird der Liefergegenstand beim Besteller von dritter Seite im Wege der Zwangsvollstreckung gepfändet, so ist der Besteller verpflichtet, dem Vollstreckungsbeamten von unserem Eigentumsvorbehalt Kenntnis zu geben und uns unverzüglich und schriftlich von der Pfändung zu benachrichtigen.

Wird der Vertrag durch den Rücktritt einer Partei aufgehoben, sind wir berechtigt, nach Inbesitznahme der Vorbehaltsware diese mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu verwerten und uns unter Anrechnung auf die offenen Ansprüche gegen den Besteller aus deren Erlös zu befriedigen.

§ 10 – Gefahrenübergang

Wir oder unser Vorlieferant bestimmen nach freiem Ermessen Versandweg, Spediteur oder Frachtführer. Beim Transport mit eigenen Leuten sind wir Frachtführer. Versandbereit gemeldete Ware ist vom Besteller innerhalb einer Frist von 7 Tagen seit der Benachrichtigung abzurufen bzw. abzuholen.

§ 11 – Folgen bei Mängeln

Wenn der Besteller ein Verbraucher ist, hat er offensichtliche Mängel innerhalb von 14 Tagen, nicht offensichtliche Mängel innerhalb von einem Jahr, bei gebrauchten Sachen innerhalb von sechs Monaten, jeweils nach Lieferung der Sache schriftlich zu rügen.

Wenn der Besteller ein Unternehmer ist, gilt folgende Regelung:

Offensichtliche und bei ordnungsgemäßer Untersuchung, soweit eine solche im ordnungsgemäßen Geschäftsgang tunlich ist, erkennbare Mängel, hat der Besteller innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung der Sache schriftlich zu rügen. Nicht offen-sichtliche und bei ordnungsgemäßer Untersuchung nicht erkennbare Mängel hat der Besteller innerhalb von 14 Tagen nach ihrer Entdeckung, spätestens aber innerhalb eines Jahres nach Ablieferung der Sache schriftlich zu rügen.

Bei Versäumung der Rügefrist verliert der Besteller seine Rechte wegen der Mängel. Die vorstehenden Regelungen gelten auch, wenn wir eine andere Sache oder eine zu geringe Menge liefern.

Bei einer mangelhaften Leistung unsererseits gelten folgende Bestimmungen:

  1. Ist die von uns erbrachte Leistung mangelhaft, so kann der Käufer nach seiner Wahl zunächst nur die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen. Zeigt sich der Mangel innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang, wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war. Diese Vermutung gilt nicht, wenn sie mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar oder der Besteller ein Unternehmer ist.
  2. Bei fehlgeschlagener oder unzumutbarer Nachbesserung oder –lieferung ist der Besteller berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften nach seiner Wahl die Herabsetzung der Vergütung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.
  3. Wenn der Mangel unerheblich ist, kann der Besteller ausschließlich Herabsetzung der Vergütung verlangen.
  4. Wenn der Liefergegenstand keine neu hergestellte Sache und der Vertragspartner ein Unternehmer ist, ist das Rücktrittsrecht ausgeschlossen.
  5. Ansprüche des Bestellers auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben und für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns beruhen. Einer Pflichtverletzung durch uns stehen die eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich.
  6. Zur Nacherfüllung hat der Bestellung uns die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Verweigert er diese, sind wir von der Nacherfüllung und den Folgeansprüchen befreit.
  7. Die Ansprüche des Bestellers wegen Mängel verjähren in einem Jahr ab Ablieferung der Sache. Wenn der Gegenstand der Lieferung eine gebrauchte Sache oder der Besteller ein Unternehmer ist, beträgt die Verjährungsfrist ein Jahr, für Ersatzteile ½ Jahr ab Ablieferung

§ 12 – Schiedsgericht

Wenn der Besteller ein Unternehmer ist, hat jede Partei das Recht, unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges ein Schiedsgericht anzurufen. Für diesen Fall vereinbaren die Parteien als Grundlage §§ 1025 ff. ZPO. Zur Vermeidung höherer Kosten soll möglichst die Ernennung eines Solo-Arbiters angestrebt werden. Ergibt sich dazu keine Möglichkeit, so hat jede Partei das Recht, einen Arbiter zu bestellen. Unterlässt es eine Partei, den Arbiter innerhalb einer gesetzten Frist zu bestellen und bekannt zugeben, so hat die andere Partei das Recht, bei der IHK Nord Westfalen zu beantragen, den Arbiter für die im Verzuge befindliche Partei zu ernennen. Einigen sich die bestellten Arbiter bei der Urteilsfindung nicht, so ernennen sie einen Obmann. Einigen sie sich über dessen Person nicht, so bestimmt jeder Arbiter einen Obmann und die Arbiter ernennen diesen durch Losentscheidung. Die schiedsgerichtliche Entscheidung der ernannten Arbiter oder des ernannten Obmanns sind endgültig und für beide Parteien bindend.

§ 13 – Gerichtsstand

Wenn der Besteller ein Unternehmer ist, ist alleiniger Gerichtsstand Bottrop. Für die vertraglichen Beziehungen gilt stets deutsches Recht.

§ 14 – Teilunwirksamkeit

Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit des Vertrages und der übrigen Bedingungen nicht berührt.

Der Besteller und wir sind im Rahmen des Zumutbaren nach Treu und Glauben verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg gleichkommende Regelung zu ersetzen, sofern dadurch keine wesentliche Änderung des Vertragsinhalts bewegt wird.

Stand: November 2021